Friedhofsgärtnerei Borges

Ratgeber

Unser Ratgeber hilft bei Begriffen rund um die Themen: Vorsorge und Grabpflege.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir stehen Ihnen gerne zur Seite. 

Auch telefonisch unter:  0211 / 40 13 35

Ratgeber: Grab

 Das Wahlgrab


Wahlgräber können ein- oder mehrstellig sein. In der Regel ist das fertige Grabbeet bei einstelligen Gräbern ca. 100 x 250 cm groß und vergrößert sich um ca. 130 cm, je weitere Grabstelle. Die Ruhezeit beträgt hier 20-30 Jahre ja nach Friedhof. 


 Das Reihengrab


Das Reihengrab (fertiges Grabbeet  ca. 75 x 180 cm) ist ein einstelliges Grab mit einer Ruhezeit von ca. 20-30 Jahren (je nach Friedhof). Nach Ablauf dieses Zeitraums wird dieses Grabfeld eingeebnet. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der Ruhezeit besteht jedoch nicht.


Das Urnengrab


Das Urnengrab setzt eine Feuerbestattung voraus. Hierbei unterscheidet man zwischen Urnenreihengräbern ( ca. 60 x 60 cm) sowie zwischen Urnenwahlgräbern für 3 bzw. 5 Urnenbeisetzungen ( ca. 80 x 80 cm bzw. ca. 100 x 100 cm). Es gelten die selben Ruhezeiten wie bei einem Reihen- und Wahlgrab. Nicht auf allen Friedhöfen werden Urnengräber angeboten. Auf einigen Friedhöfen können somit Reihen-, oder Wahlgräber erworben werden um eine oder mehrere Urne bestatten zu lassen.


Das Urnengemeinschaftsgrab


Auf den Friedhöfen in Düsseldorf Kalkum und Düsseldorf Angermund bieten wir eine kostenübersichtliche Alternative zur anonymen Urnenbeisetzung an.

Im Gegensatz zu einer Rasenbestattung wird in diesem Fall eine Anzahl von Urnen namentlich in einer stilvollen Grabstätte

beigesetzt. Die anteilige Pflege der Grabstätte wird durch einen Dauergrabpflege-Vertrag geregelt.

 

Bei der Grab-Bepflanzung wird besonders auf die Harmonie zwischen dem Grabstein, der Größe der Anlage und einem Ablegeort für persönlichen Blumenschmuck Trauernder Wert gelegt. Eine Vielzahl der beigesetzten Urnen bringt den Wunsch mit sich, jedem Angehörigen einen würdevollen Ort für Trauer und Erinnerung zu schaffen. Mit Hilfe verschiedener Arten von Bodendeckern, Stauden und bienenfreundlichen Blumenarten, wird ein friedvoller Ort der Verbundenheit erschaffen.


Unter diesem Link erhalten Sie weitere nützliche Informationen zum Thema Urnengemeinschaftsgrab: ug-duesseldorf.de

Direkt nach einer Beisetzung, meist eine Woche später erfolgt häufig die provisorische Herrichtung. 


Abhängig von der Lage und der Grabart wird dieses Provisorium in flacher Form als Hügel angelegt. Um das Risiko des Absackens der Grabneuanlage so gering wie möglich zu halten, sollte nach fachmänischer Einschatzung dem Grab mindestens 6 Monate Zeit gegeben werden. Somit kann sich das noch lockere Erdreich verdichten. In diesem Zeitraum können gegebenenfalls diverse Steinmetzarbeiten, Planung und Aufstellung des gewünschten Grabmals durchgeführt werden.

Nach dem Provisorium, wenn der Grabstein und die Einfassung steht wird das Grab entsprechend Ihren Vorstellungen angelegt. 


Hierbei werden Boden-, Licht- und Klimabedingungen für ein optimales Gedeihen der Pflanzen berücksichtigt. Bei der Pflanzenwahl wird auf eine harmonische Zusammensetzung von Farben und Formen in Verbindung mit dem ausgewählten Grabmal geachtet. Eine Grabneuanlage beinhaltet sowohl die fachliche Beratung bei der Auswahl der optimalen Pflanzen als auch die Ausführung dieser Dienstleistung durch Ihren Friedhofsgärtner.

Grab-Skulpturen

Friedvolle säulen gegen das Vergessen
KAUM EIN ANDERER ORT BERÜHRT UNS SO SEHR WIE DER FRIEDHOF...

Er ist ein magischer Ort voller Erinnerungen, Geheimisse und einer unglaublichen Vielzahl an Leben. Man bewegt sich in einem ruhigen Meer aus Gräbern und Anlagen, findet das eine was einem zuflüsstert, hat auf dem Weg von einem zum anderen Grab, Alleen, Pflaster, Bäume, Besucher, knisternde Äste, zwitscherne Vögel, herabfallende Blätter. Die Sonnenstrahlen erscheinen zart zwischen den Kronen und zaubern flackernde Schattenspiele auf Steine und Figuren.  Alles, ein Ausdruck von Leben.


Inmitten jener umschriebener Orte findet man unsere friedvollen Säulen gegen das Vergessen.





Ein gemeinsamer Grabstein ziert stilvoll die gesamte Grabanlage und würdigt den verstorbenen mit einer Namens-Signatur, das Geburtsjahr, wie auch das Sterbejahr die von einem zertifizierten Steinmetz ins Material eingelassen werden.


Der Steinmetz dokumentiert das Leben und schreibt den Verstorbenen in die Geschichte ein.

Ratgeber: Trauerfall-Vorsorge

 Die Trauerfall-Vorsorge


Vorsorge spielt im Leben vieler Menschen eine wichtige Rolle. Lebensversicherung, zusätzliche Krankenversicherung, Vorsorge für die Rente usw. – all das soll geregelt sein. Die Vorsorge für den Todesfall wird oft ausgeblendet, denn damit möchte sich keiner gerne beschäftigen. Dabei sind es gerade diese Dinge, die den Hinterbliebenen helfen, in der schweren Zeit der Trauer die richtigen Entscheidungen zu treffen und im Sinne des Verstorbenen zu handeln.


Die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit der persönlichen Vorsorge ist der direkte Abschluss eines Vorsorge-Vertrages unter Mitwirkung einer Treuhandstelle. Wie ein Testamentsvollstrecker übernimmt die Treuhandstelle die Sorge für die Durchführung der getroffenen Entscheidungen und vertritt den Treugeber über den Tod hinaus gegenüber Dritten.


Halten Sie bitte an einem bekannten aber sicheren Ort folgende wichtige Dokumente für den Fall der Fälle stets griffbereit:


 Familienstammbuch

 Geburtsurkunde

 Versicherungsverträge

 Testament

 Vollmachten

 Vorsorgeverträge (Bestattung, Grabmal, Grabpflege)

 Weitere wichtige Unterlagen

Wer bestimmt über die Bestattungsart (§ 12 Bestattungsentscheidung Bestattungsgesetz (BestG NRW)


 Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.

  Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Hinterbliebenen (§ 8 Abs. 1), soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen.

  Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie.


Deshalb sollten Ihre Angehörigen Ihre persönlichen Wünsche kennen über:


 Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung)

 Gestaltung und Ablauf der Trauerfeier

 Wahl der Grabstätte (Reihen- oder Wahlgrab)

 Wahl der Kirchengemeinde/Seelsorger

 Wahl des Bestattungsunternehmens

 Wahl des Floristen/Steinmetzes/Friedhofsgärtners


In dem schlimmen Fall einer schweren Erkrankung oder bei Tod sollten die Angehörigen alle Unterlagen von besonderer Bedeutung (Testament, Sicherung bestehender Ansprüche etc.) ohne Schwierigkeiten auffinden. Es empfiehlt sich deshalb, die Familie oder Personen Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort zu informieren.

Es ist wichtig für eine Zeit vorzusorgen, in der wir außerstande sind, selbständige Entscheidungen zu treffen. Viele Menschen scheuen davor zurück, die eigenen Wünsche zu formulieren und mit ihrer Familie zu sprechen, wenn es um eine Zeit im hohen Alter oder den eigenen Tod geht. Aber gerade dann, wenn wir mitten im Leben stehen, sollten wir mit entsprechenden Verfügungen unsere eigenen Wünsche festlegen, so dass sie auch später bekannt sind und damit auch erfüllt werden können.


Mit eindeutigen Verfügungen entlasten wir unsere Angehörigen und bewahren sie vor eventuellen Fehlentscheidungen.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein und sollte regelmäßig, ca. alle zwei Jahre, überprüft und aktualisiert werden. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme zu geben. In einer Patientenverfügung wird neben den persönlichen Wertvorstellungen festgelegt, welche konkreten medizinischen Behandlungsmaßnahmen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. 


Es empfiehlt sich, die Patientenvollmacht durch eine Betreuungsverfügung, besser noch mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.

Mit der Betreuungsverfügung wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht eine Person des eigenen Vertrauens bestimmt, die für den Fall, dass man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, alle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte erledigt. Das Vormundschaftsgericht ist

verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor und gibt es auch keine Angehörigen, die diese Aufgabe übernehmen könnten, wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.


Nutzen Sie für ihre Vorsorgeverfügungen das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR), damit können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell, sicher.


Das ZVR wird von der Bundesnotarkammer geführt und dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont.


Link: www.vorsorgeregister.de

Anstelle der Betreuungsverfügung kann man mit einer Vorsorgevollmacht eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigten einsetzen. Der Unterschied zur Betreuungsverfügung besteht darin, dass die Person nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Nachfolgend handelt es sich nur um allgemeine Informationen. Sie ersetzen in keiner Weise eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar.


In der gesetzlichen Erbfolge ist der Nachlass des Verstorbenen in der Verwandtenerbfolge geregelt. Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die nächsten Verwandten (Kinder und Enkel) erben. Die Erbquote des Ehegatten, richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt es Todes bestand.


Gesetzlich gilt: Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder und Enkel) erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses und neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) erbt der Ehegatte die Hälfte.


Der Erblasser kann durch die Errichtung eines Testaments selbstverständlich Einfluss nehmen und grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer was und unter welchen Bedingungen (bis auf den gesetzlich festgelegten Pflichtteil) erbt. Das Testament, der letzte Wille, muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide mit Vor- und Zunamen, Ort und Datum unterschreiben.


Hinweise für ein gültiges Testament:


  Ein Testament muss handschriftlich niedergelegt werden. Die Unterschrift muss mit Vor- und Zunamen geleistet werden. Das Erstellungsdatum muss aufgeführt werden.


 Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.


 In einem Testament kann frei verfügt werden, wer was und unter welchen Umständen bekommen soll. Die Erben müssen klar erkennbar sein. Ehegatten und Lebenspartner können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen.


 Es ist empfehlenswert, ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Wer kein notarielles Testament hinterlegt hat, sollte eine Person seines Vertrauens darüber informieren, dass ein Testament vorhanden ist und wo es zu finden ist.


 Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.


 Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern.


 Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder das

Schriftstück mit Schreibmaschine beziehungsweise Computer verfasst wurde. Darüber hinaus sollten Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.


 Jedes aufgefundene Testament muss ungeöffnet dem Amtsgericht

(Nachlassgericht) ausgehändigt werden.


 Testamente können beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.

Ratgeber: Dauergrabpflege-Vertrag

Dauergrabpflege ist die vertraglich vereinbarte langjährige Pflege eines Grabes durch Ihren Friedhofsgärtner. Während des gesamten Zeitraums wird das Grab genau nach den von Ihnen festgelegten Vorstellungen gepflegt. Die Laufzeit eines solchen Vertrages können Sie frei wählen. Sinnvollerweise läuft er mindestens über fünf Jahre. 


Meist wird die Nutzungsdauer der Grabstelle abgedeckt. Für Zeiträume unter fünf Jahren sollten Sie mit dem Friedhofsgärtner eine Jahrespflege vereinbaren.



 Vorteile eines Dauergrabpflege-Vertrages


Mit der Dauergrabpflege leisten Sie Vorsorge für die Zeit, in der Sie nicht mehr so aktiv sind wie jetzt. Damit entlasten Sie sich und Ihre Angehörigen, denn die professionelle Grabpflege ist für die vereinbarte Zeitdauer gesichert. Die Ausführung wird regelmäßig durch die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG überwacht.


  Wann ist der Abschluss eines Dauergrabpflege-Vertrages empfehlenswert?


Immer dann, wenn man sich nicht oder nicht mehr um eine anvertraute Grabstätte kümmern kann: Zum Beispiel, wenn man an einen anderen Ort umzieht. Oder als Vorsorge, wenn nach dem Ableben keine Angehörigen da sein werden, die die Grabstätte pflegen bzw. die Angehörigen nicht mit den Grabpflegekosten belastet werden sollen.


  Wann beginnt die Dauergrabpflege?


Der Beginn wird im Dauergrabpflege-Vertrag vereinbart: Die Grabpflege beginnt auf Abruf, zu einem bestimmten vorher festgelegten Datum oder später – z.B. nach dem Ableben des Auftraggebers oder einer anderen Beisetzung.


  Welche Leistungen kann ich erwarten?


Alle gewünschten Leistungen können Sie individuell mit Ihrem Friedhofsgärtner abstimmen und detailliert im Vertrag festlegen. Vom Sauberhalten der Grabfläche bis zur umfassenden Gestaltung und Pflege. Vom Bepflanzen, Gießen, Düngen und Schneiden bis zum liebevollen Blumengruß zu besonderen Gedenktagen.

  Was ist eine Treuhandstelle und welche Aufgaben hat sie?


Bundesweit sichern 23 regionale Dauergrabpflege-Gesellschaften, Genossenschaften und Treuhandstellen die gute und zuverlässige Pflege für eine Vielzahl von Grabstätten. So auch die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG mit Sitz in Düsseldorf. Unsere Treuhandstelle ist verpflichtet, die Vertragsgelder treuhänderisch zu verwalten und die Erträge vertragsgemäß zu verwenden. 


Zu den Aufgaben der Friedhofsgärtner Düsseldorf eG gehört neben der Verwaltung der Verträge und der jährlichen Bezahlung des beauftragten Friedhofsgärtners auch dessen Überprüfung. In regelmäßigen Abständen prüfen qualifizierte Mitarbeiter die ausgeführten Arbeiten. 


Die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG überträgt die Grabpflege an einen anderen Betrieb, wenn die vertragsgemäße Ausführung nicht mehr gesichert ist (z. B. bei Betriebsaufgabe eines Friedhofsgärtners oder wenn die Pflegeleistung nicht den Vereinbarungen entspricht).


  Was passiert mit dem eingezahlten Treuhandvermögen?


Für jeden Vertag wird ein gesondertes Konto eingerichtet. Die Gelder werden nach streng festgelegten Richtlinien angelegt. Die jährlich anfallenden Zinserträge werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben. Mit den Zinserträgen und der Sicherungsrücklage werden Kostensteigerungen aufgefangen, die sich während der Laufzeit ergeben. Somit fallen während der gesamten Vertragslaufzeit keine weiteren Zahlungen an.


 1Sie besprechen mit Ihrem Friedhofsgärtner den gewünschten Umfang von Pflegetätigkeiten, Bepflanzung und Gestaltung. Das Ergebnis fasst der Friedhofsgärtner als Grundlage für Ihren Dauergrabpflege-Vertrag in einer Leistungsaufstellung zusammen.


 2.  Sie als Auftraggeber und Ihr Friedhofsgärtner unterzeichnen Dauergrabpflege-Vertrag und Kostenaufstellung. Die Originale werden an die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG gesandt.


3.  Die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG prüft beide Dokumente, zeichnet sie gegen und registriert den Vertrag.


 4. Je eine Ausfertigung der Dokumente schickt sie an den Auftraggeber und den Friedhofsgärtner. Der Auftraggeber wird nun aufgefordert, die Vertragssumme zuzüglich der im Vertrag vereinbarten Verwaltungsgebühr und der Sicherungsrücklage in einer Summe zu bezahlen.


 5. Nach Eingang der kompletten Vertragssumme erhalten Treugeber und Friedhofsgärtner eine Bestätigung des Zahlungseingangs.



Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Ihr Friedhofsgärtner oder die Friedhofsgärtner Düsseldorf eG unter Tel. 0211 / 40 13 35